Bundestag beschließt Gesetz zur Erweiterung pflegerischer Befugnisse
Bundestag beschließt Gesetz zur Erweiterung pflegerischer Befugnisse und zum Bürokratieabbau
Am 6. November 2025 hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege verabschiedet. Es stärkt die berufliche Pflege nachhaltig, reduziert Dokumentationsaufwand und erweitert den Handlungsspielraum von Pflegefachpersonen.
„Pflegefachkräfte verfügen über umfassende Kompetenzen – und diese müssen stärker genutzt werden. Mehr Befugnisse erhöhen die Attraktivität des Berufs, weniger Bürokratie schafft Freiräume für die direkte Versorgung“, erklärte Bundesgesundheitsministerin Nina Warken.
Zentrale Inhalte des Gesetzes
Erweiterung der pflegerischen Befugnisse
- Pflegefachkräfte erhalten Zugang zur eigenverantwortlichen Ausübung bestimmter heilkundlicher Tätigkeiten. Nach einer ärztlichen Erstdagnose können sie Leistungen übernehmen, die zuvor ausschließlich Ärztinnen und Ärzten vorbehalten waren.
- Zusätzlich dürfen Pflegefachpersonen in definierten Bereichen auch ohne ärztliche Diagnose tätig werden, sofern der Bedarf im Rahmen einer pflegerischen Diagnose festgestellt wurde. Welche Leistungen dies betrifft, legt die Selbstverwaltung unter Beteiligung der Pflegeberufsverbände fest.
- Die Fristen für diese Festlegungen wurden verkürzt, um die Umsetzung neuer Befugnisse schneller zu ermöglichen.
- Wissenschaftlich wird ein „Scope of Practice“ erarbeitet, um pflegerische Aufgaben und Verantwortlichkeiten fachlich klar zu definieren.
- Die bundesweite Interessenvertretung der Pflegeberufe wird vereinheitlicht und gestärkt.
Verbesserter Zugang zu Prävention & neue Modelle der Versorgung
- Pflegebedürftige in häuslicher Versorgung erhalten leichter Zugang zu präventiven Angeboten, etwa durch Beratungen oder Präventionsempfehlungen, die künftig auch Pflegefachkräfte aussprechen können.
- Für gemeinschaftliche Wohnformen werden neue rechtliche Möglichkeiten geschaffen, um innovative Versorgungskonzepte im ambulanten Bereich zu fördern.
- Stationäre Einrichtungen können in Modellprojekten flexible Leistungsangebote erproben.
- Die Zusammenarbeit von Kommunen und Pflegekassen wird ausgebaut, u. a. durch bessere Datengrundlagen für die kommunale Pflegeplanung.
Umfangreiche Maßnahmen zum Bürokratieabbau
Dokumentation & Qualitätsprüfung
- Die Pflegedokumentation wird gesetzlich auf das notwendige Mindestmaß reduziert; dieses Prinzip gilt auch für Qualitätsprüfungen.
- Prüfungen durch den MD werden künftig früher angekündigt, um Versorgung und Prüfungsabläufe besser zu koordinieren.
- MD und Heimaufsicht sollen enger zusammenarbeiten, Doppelprüfungen sollen möglichst entfallen.
- Einrichtungen mit nachgewiesen hoher Qualität erhalten – analog zur stationären Pflege – längere Prüfintervalle von zwei Jahren (statt einem Jahr).
Vereinfachte Anträge & Formulare
- Beim GKV-Spitzenverband wird ein Kooperationsgremium eingerichtet, das Formulare vereinfachen soll.
- Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 müssen verpflichtende Beratungsbesuche nur noch halbjährlich wahrnehmen – bei Bedarf ist weiterhin ein vierteljährlicher Turnus möglich.
- Verfahren für digitale Pflegeanwendungen (DiPA) werden beschleunigt.
- Regelungen im Vergütungsrecht ermöglichen vereinfachte Verhandlungen und vermeiden Doppelstrukturen.
Beschleunigte Verfahren
- Eilbedürftige Pflegeanträge aus Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen oder Hospizen sollen schneller bearbeitet werden.
Weitere Regelungen im Gesetz
Weitere Anpassungen in der GKV sollen den vertragsärztlichen Notdienst stärken und die digitale Weiterentwicklung von Gesundheitswesen und Pflege unterstützen.
Die Zahl der Kinderkrankentage bleibt 2026 bei 15 Tagen pro Kind und Elternteil bzw. 30 Tagen für Alleinerziehende.
In der Verhinderungspflege müssen Kosten künftig spätestens im Folgejahr des Einsatzes geltend gemacht werden.
Vergütungssteigerungen in Krankenhäusern werden 2026 auf die reale Kostenentwicklung beschränkt; dadurch werden höhere Belastungen der GKV verhindert.
Verwaltungskosten der Krankenkassen dürfen 2026 nur in Höhe der Inflationsrate steigen.
Die Mittel des Innovationsfonds werden 2026 einmalig reduziert; die Finanzierung erfolgt überwiegend aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

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